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Forderungssicherungsgesetz in Kraft - Adressermittlung Adressprüfung

Welche Vorteile Handwerker sich vom Forderungssicherungsgesetz versprechen können

Handwerker können künftig nach § 632a BGB eine Abschlagszahlung verlangen, wenn sie eine "selbständige abrechenbare" Leistung erbracht haben. Dafür muss der Handwerker dem Kunden allerdings eine Vertragserfüllungssicherheit von 5 % der Auftragssumme gestellen. Des Weiteren kann der Subunternehmer schon früher Zahlung verlangen, wenn zum Beispiel sein Haupunternehmer schon seinen Werklohn vom Bauherrn erhalöten hat oder wenn der Bauherr das Werk bereits abgenommen hat. Hier spricht das Gesetz von einer "Durchgriffsfälligkeit" i.S.v. § 641 Absatz 2 BGB.


Druckzuschlag wurde deutlich gesenkt

Des Weiteren hat der Gesetzgeber mit dem Forderungssicherungsgesetz den Druckzuschlag deutlich gesenkt. Konnte der Bauherr gemäß § 641 Absatz 3 BGB bei einer Mängelörüge das Dreifache der Kosten für die Mängelbeseitigung verlangen, kann er nun seit dem 01.01.2009 nur noch das Doppelte der Kosten ansetzen. Schließlich kann der Handwerker eine pauschale Sicherheitsleistung von 5 % vom entgangenen Gewinn beim Bauhhern einfordern, ohne das der Handwerker hierzu gesondert unter Beweisantritt vortragen muss. DHieran scheiterten in der Vergangenheit regelmäßig Klagen von Handwerkern. Natürlich kann der Handwerker auch eine höhrer Vergütung aus entgangenem fordern, muss diese aber schlüssig darlegen und beweisen.


Baugeld-Verwendungspflicht ermöglicht persönlichen Durchgriff auf die Inhaber bzw. Geschäftsführer und Prokuristen


Besonders weitreichend sind die Folgen aus § 1 Bauforderungssicherungsgesetz. Kleine nachrangige Handwerker sollen künftig die Organe ihres übergeordneten Auftraggebers innnerhalb der Vertragskette persönlich wegen ausfallender Zahlungen in Anspruch nehmen, also den Geschäftsführer und Prokuristen beispielsweise. Eine Vorschrift mit explosiver Brisanz.


Vor jeder Geltendmachung nicht vergessen: Die Adresse von Bauherren und Bauträgern prüfen


Mit einer berechtigten Forderung nach dem Forderungssicherungsgesetz alleine ist es natürlich nicht getan. Denken Sie stets daran, dass Sie die Forderung erst richtig mahnen müssen, bevor Sie diese im gerichtlichen Mahnverfahren titulieren. Um eine Mahnung wirksam zu zustellen müssen Sie sich sicher sein, dass die Adresse des Bauherrn stimmt. Mit der Adressprüfung von JuraOffice greifen Sie preiswert auf verschiedene Instrumente der Adressprüfung zurück.


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