Homepage und Urheberschutz LG München I Urteil vom 11.11.2004 - Internetrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Erreicht die Gestaltung der Homepage / Internetseite eine gewisse Gestaltungshöhe, ist ihr also ein gewisser künstlerischer Anspruch inne, z.B. weil diese optisch und technisch sehr aufwendig und ansprechend gestaltet wurde, ist das Werk gegen unzulässige Nachahmung und Verwendung geschützt.
Der Kunde - urteilte das LG München I - der die Vergütung für die Erstellung der Seite an seine Agentur nicht vereinbarungsgemäß und insbesondere vollständig entrichtet hatte und die Seite trotzem nutzte, verwendete diese in unzulässiger weise, weil die in Rede stehende Seite nach Auffassung des Gerichts eine Gewisse Gestaltungshöhe erreichte. Das Gericht untersagte daraufhin die Nutzung bzw. Freischaltung der Seite durch den Kunden.
- LG München I Urteil vom 11.11.2005 - 7 O 1888/04 -
Internetagenturen - so unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte - seien daher gut beraten, in ihren (Werk-) Verträgen einen Verwendungs- und Freischaltungsvorbehalt und gfs. eine Vertragsstrafe zu vereinbaren und durch künstlerische und technische Elemente sicherzustellen, dass die Seite eine gestalterische Höhe aufweise. Sollte der Kunde dann nicht zahlen, kann die Nutzung der Seite im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rasch untersagt werden oder die Freischaltung unterbunden werden.
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es JuraOffice auch nach RDG untersagt ist, rechtsberatend tätig zu werden.In Einzelfällen sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.
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