Der Urheberschutz von Computerprogrammen im Lichte der Rechtsprechung - Onlinerecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Seit Umsetzung der Richtlinie 91/250 EWG des Rates und der Einführung der §§ 69a ff UrhG sowie dem Urteil des BGH vom 03.03.2005 - I ZR 111/02 - genießen Computerprogramme den Schutz der so genannten "kleinen Münze". Das bedeudet, dass der ehedem von der Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/53) geforderte komplizierte Sachvortrag zur "besonderen Schöpfungshöhe" des Werkes entbehrlich ist. Damit genießen auch Algorhythmen, die nicht bloß einfache Subroutinen abbilden, den Urheberschutz des materiellen Rechts. Zusätzlich muß der Programmierer aber nachweisen können, dass dem Computer - Programm ein gewisser Umfang und Marktwert innewohnt. Doch hier beginnt das Dilemma, will der Urheber nicht gleich alle Quellcodes im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem potentiellen Wettbewerber preisgeben. Zwar räumt die Rechtsprechung in solchen Fällen ein, dass dem Urheber die Veröffentlichung der sensiblen Daten wegen eines Geheimhaltungsbedürfnisses im gerichtlichen Verfahren unzumutbar sei (vgl. BGH Urteil vom 21.04.2005 - I ZR 201/02), gleichwohl muß sich der Urheber darüber im Klaren sein, dass er im Beweisverfahren beweisfällig bleibt und die Klage trotzdem abgewiesen wird. Der Urheber sollte daher nach § 144 Absatz 2 ZPO beantragen, dass er nur dem Gericht und dem Gutachter die notwendigen Informationen mitteilt und der Gutachter auch nur dem Gericht gegenüber berichtet (vgl. BGH a.a.O.)
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