Aufwendungen für Domainnamenanschaffung BFH Urteil vom 19.10.2006 - Onlinerecht Domains (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Der BFH hat in einem wegweisenden Urteil vom 19.10.2006 klargestellt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Domain-Namen, die für dessen Übertragung geleistet werden, Anschaffungskosten und keine Entschädigungsleistung darstellen. Die damit verbundene Umsatzsteuer ist als Betreibsausgabe abzuziehen. Nach Auffassung des BFH ist der Domain-Name ein nicht-abnutzbares immaterielles, verkehrsfähiges und selbständig bewertbares Wirtschaftsgut bzw. Vermögensgegenstand i.S.v. §§ 266, 255 HGB; 5 EstG. Die Leistung ist allerdings nicht als Betriebausgabe sofort abziehbar.
- BFH Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05 -
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