Domainname und Vertreter BGH Urteil vom 08.02.2007 - Onlinerecht Domains (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Beauftragt ein Namensträger einen Dritten kraft Auftragsverhältnis, der selber nicht der Namensträger ist, mit der Registrierung des Domainnamen des Namensträgers bei der DENIC e.G., und wird die Homepage mit dem Namen entsprechend alsbald freigeschaltet, hat der Familiennamensträger gegen den beauftragten Dritten keinen Unterlassungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der unbefugten Namensanmaßung, wenn sich der Dritte auf die prioritätsälteren Registrierungsrechte seines Auftraggebers berufen kann.
- BGH Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 -
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