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Pfändbarkeit einer Domain BGH Beschluss vom 05.07.2005 - Onlinerecht Domains (die Webseite des Fachartikels besuchen)

In einem Beschluss des BGH vom 05.07.2005 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der zulässigen Pfändung einer Domain gemäß § 857 Absatz 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der Ansprüche des Inhabers gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Absatz 1, 844 Absatz 1 ZPO durch Überweiung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

- BGH , Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -

Der Kommentar von Rechtsanwalt Bredelin: "Die praktische Umsetzung dieser Entscheidung birgt Risiken. Zum einen unterscheidet der BGH nicht zwischen tatsächlicher Eigentümerstellung und Inhaberschaft hinsichtlich der Domain. Materiell Berechtigter und Vertragspartner im Sinne der Vergabepraxis der Denic  ist der Inhaber. Dies muss nicht zwangsläufig der wahre Eigentümer der Domain sein.  Oft sind nämlich admin-c und Inhaber identisch. Zum anderen dürfte die Ermittlung des Schätzwertes schwierig und damit Anlaß zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Gläubiger und Schuldner führen."


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