Das Telemediengesetz 06.07.2006 - Onlinerecht Impressum (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Das Telemediengesetz (TMG), dass aus Gründen der Vereinfachung die Zusammenführung von Regelungen aus dem Teledienstegesetz (TDG), dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und dem Medienstaatsvertrag (MDStV) vorsieht, ist am 14.06.2006 von der Bundesregierung in seiner endgültigen Fassung verabschiedet worden. Der Entwurf muss nun das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat passieren. Das geplante Bundesgesetz wird voraussichtlich im Jahre 2007 Inkrafttreten und stößt auf erhebliche Kritik von Daten- und Verbraucherschützern. Das TKG wird daneben weiter bestehen.
Allenfalls neu dürfte gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 TMG sein, dass kommerzielle Diensteanbieter, mindestens die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, "klar identifizierbar" erkennen zu lassen haben. Das bedeutet nach Vorstellung der Bundes-regierung einen verbesserten Schutz vor Spam, Spamming, Bulk-email, mailings oder ähnliches. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift stellt sodann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 16 Absatz 1 TMG dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EURO geahndet werden kann, § 16 Absatz 3 TMG.
Die Frage, ob es nach dem Willen des Gesetzgebers eine gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung/Impressum auch im privaten Bereich geben wird , kann derzeit nur wie folgt beantwortet werden. Grundsätzlich: Jein!
Das Telemediengesetz (TMG) sieht grundsätzlich keine Impressum-Pflicht für private Anbieter von Telemedien vor, soweit der Anbieter keine Dienste bereitstellt, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind.
Ob damit der Streit in Rechtsprechung und Literatur darüber, ob ein privater Anbieter ein Impressum angeben muss oder nicht, hinfällig ist, bleibt nach wie vor offen.
Fazit unserer Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte:
Die Gesetzeslage bleibt weiterhin unklar. Auch der private Anbieter sollte stets überlegen, ob die Leistungen, die er bereithält, üblicherweise am Markt nur gegen Entgelt abrufbar sind.
Einer eingehenden Prüfung bedürfen die privaten Webseiten immer, wenn darüber Banner-Werbung Dritter geschaltet wird.
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