Grundsatzurteil zur grenzüberschreitenden Abfallverwertung - Pressemitteilungen Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz
Ein hiesiges Unternehmen wollte 3.500 t Abfallholz nach Italien ausführen; dort sollten daraus
Spanplatten hergestellt werden. Während die italienischen Behörden keine Bedenken hatten, erhob die
in Rheinland-Pfalz hierfür zuständige Sonderabfall Management GmbH (SAM) Einwände. Denn eine Probe
hatte ergeben, dass der Arsengehalt der Holzabfälle über dem deutschen Grenzwert lag.
Das deutsche Unternehmen klagte daraufhin auf Zustimmung der SAM zu der geplanten Abfallverbringung.
Das Verwaltungsgericht Mainz wies diese Klage ab. In dem sich hieran anschließenden
Berufungsverfahren legte das Koblenzer Oberverwaltungsgericht die Sache zunächst zur Klärung der
europarechtlichen Problematik dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Dieser entschied, dass
die deutsche Behörde der Abfallverbringung ins Ausland unter Berufung auf höhere deutsche
Umweltstandards widersprechen darf, sofern sie dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet.
Auf dieser Grundlage wies das Oberverwaltungsgericht jetzt die Berufung des klagenden Unternehmens
zurück.
Die für die Verwertung von Altholz geltenden Bestimmungen in Deutschland seien in höherem Maße zur
Vermeidung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken geeignet als die einschlägigen italienischen
Regelungen, befand das Oberverwaltungsgericht. So dürfe in Deutschland schadstoffbelastetes Altholz
mit einem Arsengehalt von mehr als 2 mg/kg überhaupt nicht in die Produktion gelangen, während
Italien lediglich für die Endprodukte bestimmte, und zwar höhere Grenzwerte vorschreibe.
Die strengeren deutschen Verwertungskriterien seien auch nicht unverhältnismäßig. So stehe aufgrund
neuer wissenschaftlicher Untersuchungen fest, dass Arsen in Holzschutzmitteln die menschliche
Gesundheit erheblich gefährde. Aus diesem Grund dürfe mit solchen Mitteln behandeltes Holz
inzwischen europaweit nicht mehr zur Möbelherstellung verwendet werden. Die Bemühungen deutscher
Stellen, dass Arsen auch über die Spanplattenherstellung möglichst nicht in den Wertstoffkreislauf
zurückgelange, seien vor diesem Hintergrund konsequent. Der Umstand allein, dass Italien insoweit
weniger strenge Regelungen erlassen habe, lasse die strengeren deutschen Vorschriften nicht
unverhältnismäßig oder mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erscheinen.
Das OVG ließ gegen seine Entscheidung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.
Urteil vom 30. März 2005, Aktenzeichen: 8 A 12219/04.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
- Pressestelle -
56068 Koblenz
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