Unterhaltszahlungen nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten II - Rechtscenter Erbrecht
Der Anspruch ergibt sich aus einer familienrechtlichen Vorschrift.
Danach steht dem Unterhaltsberechtigten ein Recht auf die bisher vom geschiedenen Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber den Erben zu. Der Anspruch ist aber auf die Höhe eines fiktiven ( Erb-)Pflichtteilsanspruch beschränkt. Das heißt: Der insgesamt zu zahlende Unterhaltsbetrag ist nur so hoch, wie ein Pflichteilanspruch, den der Unterhaltsberechtigte bei Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Ablebens seines Ehegatten ( also nicht zum Zeitpunkt der Scheidung ) gehabt hätte. Hierbei ist nur der sogenannte „ kleine Pflichtteil “ gemeint, der sich aus dem Erbrecht ergibt und nicht der für den Zugewinnausgleich ( Familienrecht ) um ein Viertel erweiterte Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird ein neuer Ehegatte des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt; wohl aber ein nach der Scheidung geborener Pflichtteilsberechtigter.Will man eine solche Belastung der Erben von vorneherein ausschließen, so sollte - beispielsweise im Rahmen eines Ehevertrages - ein entsprechender Verzicht vereinbart werden. Erben, die zu Unterhaltschuldnern werden, können sich auf die allgemeinen erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen. Zudem können die Erben erstmalig den Einwand der Verwirkung erheben.Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle der Hinweis bleiben, dass durch geschickte familienrechtliche Gestaltung die Erbschaftsteuerfreibeträge optimal ausgenutzt und so der Anfall von Erbschaftssteuer verhindert oder zumindest vermindert werden kann.
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