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Die Unterhaltslast als Steuervorteil - Rechtscenter Familienrecht

Da nun der Unterhaltsempfänger den Unterhalt als Einkommen versteuern muß, erhöht sich, falls er nunmehr oder schon zuvor ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, seine Steuerschuld. Diesen Steuernachteil muß allerdings der Unterhaltszahler dem Unterhaltsempfänger wieder ausgleichen. Andernfalls kann der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verweigern. Weil der Unterhaltszahler in aller Regel ein wesentlich höheres Einkommen erzielt als der Unterhaltsempfänger, wiegt der auszugleichende Nachteil wegen der Steuerprogression den Vorteil nicht wieder auf.

Dem Unterhaltszahler verbleibt somit unter dem Strich mehr Geld, als wenn er auf das begrenzte Realsplitting verzichtet.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Daniel Höller


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