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Unterhalt für Mutter - uneheliches Kind - Rechtscenter Familienrecht

Dieser beschränkte Zeitraum wird allerdings durch den Absatz II des § 1615 BGB erweitert. Danach hat der Vater für den Unterhalt der Mutter aufzukommen, wenn diese infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachte Erkrankung außerstande ist, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Dies gilt auch für den Fall, dass von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.Grundsätzlich beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt, wenn die Begrenzung nicht - insbesondere unter der Berücksichtigung der Belange des Kindes - grob unbillig wäre. Dies kann im dazu führen, dass der Vater dauerhaft zu Unterhalsleistungen verpflichtet bleibt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach der Lebstellung der Mutter. Das heißt, dass der Vater mit seinen Unterhaltszahlungen die von ihr zuvor erzielten Einkünfte ersetzen muß. War die Mutter zuvor nicht erwerbstätig, kann sich der Unterhaltsbedarf auf € 730 bis 840,-- belaufen. Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch allerdings durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vaters. Insofern gelten - bis auf die Rangordnung der Unterhaltsberechtigten - die allgemeinen Grundsätze. Betreut der Vater das Kind, so stehen ihm die gleichen Rechte gegen die Mutter zu.


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