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Unterhaltszahlungen auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten - Rechtscenter Familienrecht

 

Der Anspruch ergibt sich aus einer familienrechtlichen Vorschrift ( § 1586 b BGB ).

Danach steht dem Unterhaltsberechtigten ein Recht auf die bisher vom geschiedenen  Ehegatten geleisteten Unterhaltszahlungen gegenüber den Erben zu. Der Anspruch wird aber gemäß § 1586 b Absatz 1 Satz 3 BGB auf die Höhe eines fiktiven Pflichtteilsanspruch beschränkt. Das heißt: Der insgesamt zu zahlende Unterhaltsbetrag ist nur so hoch, wie ein Pflichteilanspruch, den der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt des Ablebens seines Ehegatten ( also nicht zum Zeitpunkt der Scheidung ) gehabt hätte. Hierbei ist gemäß § 1586 b Absatz 2 BGB nur der sogenannte „ kleine Pflichtteil “ gemeint, der sich aus § 1931 BGB ergibt. Das ist nicht der durch § 1371 Absatz 1 BGB um ein Viertel erweiterte Pflichtteil.

Allerdings wird bei der Berechnung des Pflichtteils ein neuer Ehegatte des Unterhaltsschuldners  nicht berücksichtigt; wohl aber ein nach der Scheidung geborener Pflichtteilsberechtigter.

 

Will man eine solche Belastung des Nachlasses von vorneherein ausschließen, so sollte - beispielsweise im Rahmen eines Ehevertrages - ein entsprechender Verzicht vereinbart werden.

Erben, die zu Unterhaltschuldnern werden, können sich auf die allgemeinen erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen berufen. Zudem können die Erben erstmalig den  Einwand der Verwirkung erheben.

 

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle der Hinweis bleiben, dass durch geschickte familienrechtliche Gestaltung die Erbschaftsteuerfreibeträge optimal ausgenutzt und so der Anfall von Erbschaftssteuer verhindert oder zumindest vermindert werden kann.

  


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