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Betriebskosten bei Leerstand BGH Urteil vom 31.05.2006 - Rechtscenter Haus und Recht (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Kalte Betriebskosten, die vereinbarungsgemäß im Verhältnis Wohnungsfläche / Gesamtwohnfläche umgelegt werden hat der Vermieter nach Meinung des BGH in Bezug auf die leerstehenden Wohnflächenanteile selbst zu tragen.

- BGH Urteil vom 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 -


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