Schönheitsreparaturen : Kosten zurückfordern - Rechtscenter Mietrecht und Pachtrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Schönheitsreparaturen zwischen 2006 bis 2009
Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH wurden den Mietern gerade bei älteren Mietverträgen,die vor 2003 geschlossen wurden, oftmals die Durchführung von Schönheitsreparaturen mittels Intervallregelung bzw. starren Fristen oder mittelbar durch Kosten-Quoten überbürdet. Dem hat der BGH endgültig Einhalt geboten (Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 -).
Prüfen Sie jetzt nach, ob die entsprechende Schönheitsreparatur - Klausel in Ihrem Vertrag unwirkskam ist.
Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Partneranwälte hier bei behilflich, da nicht jede Schönheitsreparatur - -Klausel per se unwirksam sein muss.
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Farbvorgaben ebenfalls unwirksam
In früheren Mietverträgen war oft geregelt, dass der Mieter die Wohnung nur weiss streichen darf. Hat der Mieter die Wohnung dann nach seinem Geschmack gestrichen, führte dies schon während der Mietzeit oft zu Auseinandersetzungen mit dem Vermieter. Abgesehen davon, dass der Vermieter spätestens bei Auszug darauf bestehen konnte, dass die Mietwohnung in den ursprünglichen Zustand versetzt wird, hat sich selbst bei
der Farbgestaltung einiges geändert. Nach der Rechtsprechung des BGH und einiger Obergerichte muss der Vermieter selbst farbig gestrichene Wände hinnehmen und hat keinen Ersatzanspruch gegen den ehemaligen Mieter.
Aber Vorsicht: Der Vermieter muss nicht in jedem Fall zurückstecken. Bei extremen Farbtönen wie z. B. rot oder bei unfachmännisch ausgeführten Malerarbeiten hat der Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Beseitigung
Mieterhöhung unwirksam
Hat der Vermieter die Wende in der Rechtsprechung zum Anlass genommen, die Miete zu erhöhen, weil seine Schönheitsreparaturklauseln unwirksam waren, bekam er bis vor kurzem noch durch das OLG Karlsruhe Recht. Der BGH hat auch hier klargestellt, dass weder Vertragsänderungen noch Mietzuschläge oder Mieterhöhungen wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausen zulässig sind.
Verjährungsfrist beachten
Fordern Sie jetzt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparauren zurück. Dabei ist eine dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Haben Sie die Schönheitsreparaturen also zwischen 2006 und 2009 nach Auszug durchgeführt und war die entsprechende Schönheitsrparaturklausel im Sinne der Rechtsprechung des BGH unwirksam, haben Sie gegen Ihren ehemaligen Vermieter einen Erstattungsanspruch.
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