Reiseveranstalter haftet für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Hotelbetreiber OLG Köln - Rechtscenter Reiserecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 12.09.2005 die Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreibers auf den Reiseveranstalter gemäß BGB § 823 I; BGB a.F. § 847; EGBGB Art. 40 II ausgedehnt. Der Reiseveranstalter ist ferner verpflichtet, sicherheitsrelevanteTeile der Einrichtung (Anm. der Redaktion.: Rutschen, Treppen, Geländer, Fahrsttühle, Drehtüren, Gitterabdeckungen, Kinderspielgeräte, Jetskis, Banana-Boote, Segelboote, Tauschgeräte etc.) und zwar auch dann selbst fachkundig überprüfen zu lassen, wenn sie weder im Reisekatalog oder beim Begrüßungsgesprächn erwähnt werden. Entscheidend ist alleine, dass sich die Einrichtung aus der Sicht des Reisenden als Teil der Leistung darstellt.
- OLG Köln Urteil vom 12.09.2005 - 16 U 25/05 (nicht rechtskräftig) -
Dies bedeudet u.U., dass die Reisenden künftig mit den Kosten einer Selbstverständlichkeit, nämlich Zertifizierung von Hotelanlagen und integrierten Einrichtungen belastet werden oder quasi darauf achten müssten, ob dass Hotel und die Einrichtungen in irgendeiner Form zertifiziert wurden bzw. der Veranstalter für jedes Hotel und Einrichtungen einen Sicherheitshinweis oder Haftuzngsausschluss im Katalog abdruckt oder der Reiseveranstalter bzw. seine Erfüllungsgehilfen den Reisenden vor Ort - wohl stundenlang - auf sicherheitsrelevante Einrichtungen im Rahmen eines Sicherheitshinweises aufklären müsste.
Unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte raten daher zu erhöhter Aufmerksamkeit bei der künftigen Lektüre von Reisekatalogen und der künftigen Buchung von Pauschalreisen. Der Pauschalreisende sollte auch besonderes Augenmerk auf das Begrüßungsgespräch in der Anlage oder auf episch breite Sicherheitshinweise achten. Je ausgedehnter der Hinweis ausfällt, desto wachsamer müßte demnach der Gast sein.
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