Kraftfahrzeugsteuer für Geländefahrzeuge z.B. Defender II BFH Beschluss vom 21.08.2006 - Rechtscenter Steuerrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Entgegen der Meinung des FG Köln - Beschluss vom 28.11.2005 - als Vorinstanz, ist der BFH in der Entscheidung vom 21.08.2006 nun der Auffassung, dass es dem Tatgericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale (Bauart und Einrichtung) obliegt, eine objektive Bewertung der Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen.Gleichwertig für die Einstufung als LKW oder PKW sind zu betrachten: Zahl der Sitzplätze, zulässige Zuladung, Größe der Ladefläche, Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Gurten, Verblechung der Seitenfenster, Karroserie- und Fahrgestellbeschaffenheit, Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit und das Erscheinungsbild. Mit Aufhebung des § 23 Absatz 6a StVZO ist die bis dahin bestehende Sonderregelung der Gewichtsbesteuerung für Kombinationskraftwagen von mehr als 2,8 Tonnen ersatzlos entfallen. Deswegen könne auch die ältere Senatsrechtsprechung, wonach Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8t nicht als PKW zu besteuern waren (vgl. BFH Urteil vom 31.03.1998- VII R 116/97), nicht mehr herangezogen werden.
Da das FG Köln aber seine o.g. Entscheidung ausschließlich auf die Richtlinie der Kommision vom 20.12.2001 - RL 2001/116/EG stützte, war der Beschluss aufzuheben und an das FG zurückzuverweisen. Das FG Köln wird nun anhand des aufgestellten Kriterienkataloges zu entscheiden haben, ob das Geländefahrzeug PKW oder LKW ist.
- BFH Beschluss vom 21.08.2006 - VII B 333/05 -
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