Mitverschulden des Versenders BGH Urteil vom 30.03.2006 - Rechtscenter Transportrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Hat der Versender von Gütern positive Kenntnis von groben Organisationsmängeln des Versenders und verzichtet er auf entgeltliche Sicherungsvorkehrungen, trifft ihn ein anrechenbares Mitverschulden gemäß § 254 BGB, § 425 Absatz 2 HGB.
- BGH Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 57/03 -
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