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Versicherung: Reiserücktritt oder Reiseabbruch? – wichtig zu unterscheiden - Rechtscenter Reiserecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Viele Bürger schließen vor einer Reise eine „Reiserücktrittversicherung“ ab. Ein „Rücktritt“ im versicherungstechnischen Sinne ist nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt möglich. Sonst liegt ein „Reiseabbruch“ vor.

Ein Rücktritt nach dem Einchecken auf dem Flughafen löst z. B. nicht mehr den
Versicherungsfall aus. Mit dem Einchecken wird der erste Teil der gebuchten
Reiseleistung in Anspruch genommen und damit die Reise angetreten.

Mit einer „Reiserücktrittversicherung“ sind nur dann die Kosten abgedeckt, wenn die Reise vor Reisebeginn abgebrochen wird. Der Reisebeginn tritt mit Inanspruchnahme der ersten Reiseleistung ein.

Will man sich nun auch in Hinblick auf einen „Reiseabbruch“ während der gesamten Reise absichern, empfiehlt sich eine „Reiseabbruchversicherung“.

Auf die bestehenden Unterschiede zwischen den beiden Versicherungsarten muss der Reisedienstleister nicht von alleine hinweisen.


BGH, Akt.z.: X ZR 182/05

RA Frank S. Jorga, Hamburg, 0151-17433300


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