Auskunftsanspruch bei SMS-Werbung BGH Urteil vom 19.07.2007 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Der I. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 19.07.2007 den Auskunftsanspruch eines Verbrauchers gegen eine Telefongesellschaft gem. § 13a Satz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) bejaht, der auf die Nennung von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers gerichtet war, von dem aus die unverlangte SMS-Werbung an den Verbraucher versandt worden war.
Hat ein Verband den Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht, entfällt der individuelle Auskunftsanspruch aber.
- BGH Urteil vom 19.07.2007, I ZR 191/04 -
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