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Auskunftsvertrag mit Anlagevermittler BGH Urteil vom 11.01.2007 - Rechtscenter Anlageberaterrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Wird ein Anlagevermittler, nachdem ihm der Anlageinteressent verdeutlicht, dass er in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Anlagevermittlers in Anpsurch nehmen will, tätig, kommt zumindest stillschweigend ein Auskunftsvertrag mit der Haftungsfolge aus "Culpa in Contrahendo" zu stande. Die Feststellung weiterer Umstände bedarf es nicht, so der BGH in seinem Urteil vom 11.01.2007.

- BGH Urteil vom 11.01.2007 - III ZB 193/05 -


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