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Erfolgshonorar für Rechtsanwalt BVerfG Beschluss vom 12.12.2006 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)

In einem am 07.03.2007 veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungs-gerichts vom 12.12.2006 hat das Gericht das in § 49 b Absatz 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt Verbot, ein Erfolgshonorar(quota litis) zwischen Mandant und Rechtsanwalt zu vereinbaren, für teilweise verfassungswidrig, weil unangemessen, erklärt. Ursächlich dafür, so das BVerfG, sei, dass das Gesetz keine Ausnahmeregelung vorsieht, die den besonderen Umstände in der Person des Mandanten Rechnung tragen und gerade dazu führen, dass dem Rechtsuchende aufgrund seiner Vermögensverhältnisse der Zugang zu den Gerichten zum Zwecke der Verfolgung seiner Rechte, verwehrt wird. Dem Gesetzgeber gab das BVerG auf, das Verbot entweder vollständig aufzuheben oder gesetzliche Ausnahmetatbestände zu schaffen. Bis dahin bleibt es also bei dem Verbot!

- BVerfG Beschluss vom 12.12.2006 -1 BvR 2576/04 -


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