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Erstattung von Einfuhrabgaben BFH Urteil vom 28.03.2006 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Ist eine in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eingeführte Ware mangelhaft im Sinne von Artikel 238 Zollkodex (ZK) und war der Grund der Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt der Annahme der Einfuhranmeldung (Artikel 67 ZK) gelegt, hat der Einführer der Ware, wenn er die Ware wegen der Schadhaftigkeit zurückgewiesen und aus dem Zollgebiet der EU wieder ausgeführt hat, selbst dann einen Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgabe, wenn er die Ware weiterverkauft, es sei denn, die Ware ist in Kenntnis der Schadhaftigkeit weiterverkauft worden.

- BFH Urteil vom 28.03.2006 - VII R 23 und 24/05 -

"Prinzipiell müsste der Einführer die Ware, ohne sie vorher untersucht zu haben, weiterverkaufen. Dies wird angesichts umfangreicher Untersuchungs- und Rügepflichten regelmäßig im Bereich von B2C - Geschäften kaum vorkommen, allenfalls im B2B -Bereich, wenn Einführer und Endkunde hierzu vereinbart haben, dass der Endabnehmer die Ware zu untersuchen hat und nicht der Einführer", so unsere Partneranwälte  Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte.


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