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Faktischer Geschäftsführer BGH Urteil vom 27.06.2005 - Rechtscenter Gesellschaftsrecht (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.06.2005 noch einmal auf die ständige Rechtsprechung verweisend klargestellt, dass eine deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH gemäß GmbhG § 43 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 nur dann anzunehmen sei, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft - über die interen Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus - durch eigenes Verhalten im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
- BGH Urteil vom 27.06.2005 - II ZR 113/03 -


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