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Impressum im Internet BGH Urteil vom 20.07.2006 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)

In seinem Urteil vom 20.07.2006 hat der BGH klargestellt, dass Links mit der Bezeichnung a) "Kontakt" oder b) "Impressum" oder c) "Mail-to- link", Eingang in den Sprachgebrauch der Internetnutzer in Bezug auf die Anbieterkennzeichnung gem. §§ 6 TDG; 10 MDStV gefunden hat und die Angabe zur Anbieterkennzeichnung selbst dann noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sei, wenn auf diese über 2 Schritte zugegriffen werden kann. Da der Klageantrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aber nicht das Scrollen als dritten Schritt mitumfasste, hat sich der BGH nicht damit befasst, ob die Anbieterkennzeihnung nicht deshalb nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sei, weil schließlich noch gescrollt werden müsse.

- BGH Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03 -

Vorinstanzen

- LG München I Urteil vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -

- OLG München Urteil vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -

Hierzu weisen unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte auf Folgendes  hin:

Das LG München hatte bekanntlich noch antragsgemäß verurteilt. Das OLG München hatte das Urteil im Berufungsverfahren aufgehoben. Die dagegen gerichtete Revision zum BGH hatte, wie vorstehend ausgeführt, keinen Erfolg.

Da aber nicht geklärt ist, wie es sich verhält, wenn zusätzlich gescrollt werden muss, besteht weiterhin Unklarheit in Bezug auf die Wettbewerbswidrigkeit der betroffenen Webseiten.


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