Unfallflucht OLG Dresden Beschluss vom 12.05.2005 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)
Nach Auffassung des OLG Dresden liegt ein beutender Schaden im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB "angesichts der allgemeinen Preis-und Kostenentwicklung auch in den neuen Bundesländern" erst ab 1.300 EUR vor.
- OLG Dresden, Beschluss vom 12.05.2005 - 2 Ss 278/05 -
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