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Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung und Probezeit BAG Urteil vom 28.06.2006 - Rechtsprechung (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages ein wirksames, nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung in gesetzlicher Mindesthöhe gemäß § 74 Absatz 2 HGB vereinbart, muss der Arbeitgeber diese an den Arbeitnehmer auch dann entrichten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet wurde. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann der Arbeitgeber aber unter eine aufschiebende Bedingung gemäß  § 158 BGB stellen ( vgl. BAG Urteil vom 24.04.1997 - 3 AZR 328/69). Zulässig wäre also eine Vereinbarung, wonach das Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft tritt.

- BAG Urteil vom 28.6.2006 - 10 AZR 407/05 -


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