zurück zum Content


Home > Topthema > Antidiskriminierungsgesetz

< zurück | weiter >

Antidiskriminierungsgesetz - Topthema (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Der Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes (ADG - E ) setzt die bestehenden drei EU-Richtlinien zum Schutz des in Artikel 3 Grundgesetz  statuierten Menschenrechts auf Gleichheit vor dem Gesetz um.  

Das ADG wird sich insbesondere auf arbeits-, sozial- und zivilrechtliche Regelungen und Rechtsverhältnisse auswirken.

Zentraler Regelungsgegenstand des ADG-E ist das Benachteiligungsverbot als Ausdruck des Gleichheitsheitsgrundsatzes. Die Legaldefinition der Benachteiligung aus den in § 1 ADG-E genannten Gründen wird in § 3 ADG-E vorgenommen. Das ADG gibt beispielsweise dem betroffenen Arbeitnehmer Rechtsbehelfe gegen Arbeitgeber an die Hand. Vorgesehen ist ein

- Beschwerderecht

- Leistungsverweigerungsrecht

- Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz.

Darüber hinaus können sich Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem dem Arbeitgeber in § 12 ADG-E auferlegten Maßnahmen- und Pflichtenkanon zum Schutz vor Benachteiligungen ergeben.

Im Zivilrechtsverkehr sind Betroffene gegen Benachteiligungen bei Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse wie z.B. Miete, Pacht, Leasing, Arbeitsvertrag, Kauf  geschützt und sollen einen Anspruch auf

- Beseitigung der Beeinträchtigung

- Unterlassung

- Abschluss des Vertrages in Ausnahmefällen und

- Schadenersatz

haben.

Aufgrund der in § 23 ADG-E vorgesehenen Beweislastumkehr hat der Anspruchsteller lediglich die Tatsachen glaubhaft zu machen, die eine Benachteiligung wegen der in § 1 ADG-E genannten Gründen vermuten lassen. Die andere Partei muß dagegn beweise, dass andere als in § 1 ADG-E genannte, sachliche  Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder nach Maßgabe des ADG ausnahmsweise zulässig sind.


Wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen wünschen, haben wir zur schnellen Bearbeitung Ihrer Anfrage ein Formular hinterlegt.weiter zum Kontaktformular


Ihre Rezension Ihre Stimme zu Lesezeichen

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es JuraOffice auch nach RDG untersagt ist, rechtsberatend tätig zu werden.
In Einzelfällen sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.
Gerne verweist JuraOffice auch an seine Partneranwälte. Weitere Informationen erhalten sie hier.