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Arbeitsplatzhopping & AGG - Topthema (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 28.06.2006 beinhaltet neben dem Beschwerderecht nach § 13 AGG, auch eine Schadenersatzregelung in § 15 Absatz 1 AGG. Dadurch häufen sich seit seinem in Kraft treten, Fälle rechtsmißbräuchlicher Bewerbungen.
Diese sind von vorneherein darauf angelegt, dass der Bewerber gar nicht nicht eingestellt werden will. Professionelle Arbeitsplatzhopper bewerben sich bundesweit auf fehlerhaft ausgeschriebene Stellenangebote. Da die Bewerbung darauf ausgelegt ist, dass dem Kandidaten postwendend abgesagt wird, verlangen kundige Bewerber nach Ablehnung ihrer Bewerbung sogleich Schadenersatz nach § 15 AGG in beträchtlicher Höhe und drohen oft, die Antidiskriminierungsstelle anzurufen, falls diese Forderung nicht anerkannt wird. Die mißlungenen Beweislastverteilung, geregelt in § 22 AGG, erleichtert das rechtsmissbräuchliche Vorgehen eines Arbeitsplatzhoppers.
Wie Arbeitgeber und Personanberater vorgetäuschte Bewerbungen erkennen, Stellenanzeigen rechtssicher gestalten, sagen Ihnen unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte.


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