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Schrott Immobilie EuGH Urteil vom 25.10.2005 - Topthema Haus und Recht (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Der Europische Gerichtshof in Luxemburg hat der BGH Rechtsprechung zu so genannten Schrott-Immobilien eine deutliche Abfuhr erteilt und klargestellt, dass die jeweilige Bank, die die Käufer nicht über ihr Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages aufgeklärt habe oder aufklären ließ, das Risiko der Kapitalanlage zu tragen habe. Die bedeutet, dass die Geldgeber nicht die marktüblichen Marktzinsen hätten verlangen dürfen oder die Bank das tatsächliche Bewertungsrisiko der Immobilie trägt.

- EuGH Urteile vom 25.10.2005 C-350/03 und C-229704 -

Hintergrund der Entscheidung war der massenhafte Verkauf von Gebraucht-Immobilien Anfang der 90er Jahre. Im Rahmen von Haustürgeschäften suchten Finanzdienstleister von Finanzinstituten potenzielle Käufer in deren Wohnung auf und vermittelten dem späteren Erwerber ein Darlehen nebst so genannter Schrott-Immobilie, mit dem Hinweis auf mögliche Steuervorteile.

Zur Zeit wird mit sagenhaften 300.000 Betroffenen gerechnet! Die Summe der umstrittenen Kredite soll in zweistelliger Milliarden Höhe liegen!

Fazit unserer Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte:

Fehlt eine Widerrufsbelehrung, steht den Käufern auch heute noch das Recht zu, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Aber Vorsicht: Mit dem Widerruf des Vertrages hat die Bank einen sofortigen Rückzahlungsanspruch. Dem stehen aber u.U. aber Schadenersatzansprüche entgegen, die im Einzelfall dem Grunde und der Höhe nach vorab ebenso zu prüfen wären, wie die persönliche individuelle Einzelstrategie.

Zögern Sie nicht, von Ihrem Recht Gebrauch zu machen. Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte strengt jetzt bis zum 31.12.2005 eine Sammelklage und Einzelklagen gegen die betroffenen Banken an. Die Musterklage ist vorbereitet.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte oder lesen weiter unter der Rubrik Sammelklage.


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