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Telemediendienstegesetz - Entwurf - Topthema (die Webseite des Fachartikels besuchen)

Der Entwurf des Telemediendienstegesetzes, dass aus Gründen der Vereinfachung die Zusammenführung von Regelungen aus dem Teledienstegesetz (TDG), dem Teledienstedatenschutzgestz (TDDSG) und dem Medienstaatsvertrag (MDStV) vorsieht, liegt als Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vor. Die Bundesregierung hat es in seiner endgültigen Fassung am 14.06.2006 verabschiedet. Der Entwurf muss nun das Gesetzgebungsverfahren im Bundestag und Bundesrat passieren. Das geplante Bundesgesetz wird voraussichtlich im Jahre 2007 Inkrafttreten und stößt weiter auf erhebliche Kritik der Daten- und Verbraucherschützer. Änderungen sind im Bereich Anbieterkennzeichnung im Privatbreich und im Datenschutz erkennbar. So soll dem Diensteanbieter egal ob gewerblich oder nicht, also auch der Privatanbieter ein Impressum ausweisen und ferner die Auskunftserteilung an "berechtigte Stellen und Personen" möglich sein, § 12 Absatz 3 TMG-E. So soll es künftig möglich sein, personenbezogenen Daten von Usern für "Zwecke der Rechtsverfolgung" zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu übermitteln, sofern Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Dienstes vorliegen.Gedacht ist hierbei an Auskünfte durch Internet-Access-Provider bei einem Verdacht auf Urheberrechtsverletzungen. Bislang waren diese zur Herausgabe dieser Daten nicht verpflichtet (so zuletzt wieder OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 5 U 156/04).Gemäß § 15 Absatz 8 TMG-E sollen Daten ausnahmesweise auch länger als 6 Monate (vgl. hierzu §6 Absatz 8 TDDSG) gemäß § 28 BDSG gespeichert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dienste in der Absicht genutzt werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten oder in sonstiger Weise rechtswidrig zu Lasten des Diensteanbieters oder Dritter genutzt werden sollen. Die Motive des Gesetzgebers richten sich auf Betrugszenarien bei Internet-Marktplätzen.
Die Einordnung von Mischdiensten erfolgt per Verweisung auf die §§ 95, 96 TKG.


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