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Pfändbarkeit einer Domain BGH Beschluss vom 05.07.2005
In einem Beschluss des BGH vom 05.07.2005 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der zulässigen Pfändung einer Domain gemäß § 857 Absatz 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der Ansprüche des Inhabers gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Absatz 1, 844 Absatz 1 ZPO durch Überweiung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
- BGH , Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -
Der Kommentar von Rechtsanwalt Bredelin: "Die praktische Umsetzung dieser Entscheidung birgt Risiken. Zum einen unterscheidet der BGH nicht zwischen tatsächlicher Eigentümerstellung und Inhaberschaft hinsichtlich der Domain. Materiell Berechtigter und Vertragspartner im Sinne der Vergabepraxis der Denic ist der Inhaber. Dies muss nicht zwangsläufig der wahre Eigentümer der Domain sein. Oft sind nämlich admin-c und Inhaber identisch. Zum anderen dürfte die Ermittlung des Schätzwertes schwierig und damit Anlaß zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Gläubiger und Schuldner führen."
Homepage und Urheberschutz LG München I Urteil vom 11.11.2004
Erreicht die Gestaltung der Homepage / Internetseite eine gewisse Gestaltungshöhe, ist ihr also ein gewisser künstlerischer Anspruch inne, z.B. weil diese optisch und technisch sehr aufwendig und ansprechend gestaltet wurde, ist das Werk gegen unzulässige Nachahmung und Verwendung geschützt.
Der Kunde - urteilte das LG München I - der die Vergütung für die Erstellung der Seite an seine Agentur nicht vereinbarungsgemäß und insbesondere vollständig entrichtet hatte und die Seite trotzem nutzte, verwendete diese in unzulässiger weise, weil die in Rede stehende Seite nach Auffassung des Gerichts eine Gewisse Gestaltungshöhe erreichte. Das Gericht untersagte daraufhin die Nutzung bzw. Freischaltung der Seite durch den Kunden.
- LG München I Urteil vom 11.11.2005 - 7 O 1888/04 -
Internetagenturen - so unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte - seien daher gut beraten, in ihren (Werk-) Verträgen einen Verwendungs- und Freischaltungsvorbehalt und gfs. eine Vertragsstrafe zu vereinbaren und durch künstlerische und technische Elemente sicherzustellen, dass die Seite eine gestalterische Höhe aufweise. Sollte der Kunde dann nicht zahlen, kann die Nutzung der Seite im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rasch untersagt werden oder die Freischaltung unterbunden werden.
Links zu Anbietern illegaler Programme LG München I Urteil vom 07.03.2005
Das LG München I hat in einem Urteil vom 07.03.2005 klargestellt, dass der Link auf die Seite eines Anbieters, der vom Ausland aus Software vertreibt, die ein Überwinden des Kopierschutzes von CDs oder DVDs ermöglicht, eine unerlaubte Beihilfe zu dem verbotenen Import und der Verbreitung von "Vorrichtungen zur Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen" und damit einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstelle.
- LG München I Urteil vom 07.03.2005 - 21 O 3220/05 -
Meta-Tag LG Essen Urteil vom 26.05.2004
Auch das LG Essen vertritt in einem Urteil vom 26.05.2004 erneut die Auffassung, dass die Verwendung von Meta-Tags ( Namen, Marken oder Geschäftsbezeichnungen) im Quellcode von Internetseiten eine rechtsverletzende Gebrauchshandlung gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 2 und § 15 Absatz 2 MarkenG darstellt und wettbewerbswidrig ist.
- LG Essen Urteil vom 26.05.2005 - 44 O 166/03 -
US Anti - Spam Gesetz
RIAA & IFPI
Der Oberste Gerichtshof der USA hat in einem am 27.06.2005 veröffentlichten Urteil klargestellt, dass die Betreiber von Tauschbörsen für Verstöße gegen das Urheberrecht haftbar gemacht werden können. Dies war bislang heftig umstritten, da die Rechtsprechung in den USA dann keine Haftung annahm, wenn die seitens der Betreiber zur Verfügung gestellte Tauschbörsen-Technik "einen wesentlichen rechtmäßgen Nutzen" hatte.Im Gegensatz zum damaligen anbieter Napster, lagern die in Anspruch genommenen Firmen wie Grokster oder Morpheus die Titel alle dezentral auf den Computern der Nutzer und stellten lediglich die Software für den Tausch zur Verfügung, nicht aber die Musikstücke und Filmtitel selbst.
Die amerikanische Plattenindustrie hat prompt Klagen gegen hunderte von Nutzern eingereicht. Der Verband der Plattenindustrie (IFPI) hat auf der Musikmesse Midem/Cannes am 27.06.2005 angekündigt, Internetsurfer in Europa zu verklagen. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich einfach an uns. Zur schnellen Kontaktaufnahme haben wir ein Formular hinterlegt.
admin-c und (Mit-) Störerhaftung LG Bonn Urteil vom 23.02.2005
- LG Bonn, Urteil vom 25.02.2005 - Az.: 5 S 197/04 -
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