Domains Onlinerecht
.eu Top Level Domain Sunrise Period I und II
Aufwendungen für Domainnamenanschaffung BFH Urteil vom 19.10.2006
- BFH Urteil vom 19.10.2006 - III R 6/05 -
Domainname und Vertreter BGH Urteil vom 08.02.2007
- BGH Urteil vom 08.02.2007 - I ZR 59/04 -
"Eine wegweisende Entscheidung für Webmaster", so unsere Partenranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte.
Neue Top Level Domain .travel - domains
Die neue TDL .travel - domains wird zum 01.10.2005 weltweit durch die Trailliance Corporation, einem weltweiten Verbund von Reiseunternehmen, eingeführt werden. Dem Vernehmen nach, werden an die Registrierungsvoraussetzungen weit weniger Anforderungen gestellt, als z.B. an die Registrierung einer .eu domain im Rahmen der Sunrise Period I und II. Voraussetzung soll lediglich die Mitgliedschaft in dem Verband sein.
Pfändbarkeit einer Domain BGH Beschluss vom 05.07.2005
In einem Beschluss des BGH vom 05.07.2005 hat das Gericht ausgeführt, dass Gegenstand der zulässigen Pfändung einer Domain gemäß § 857 Absatz 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der Ansprüche des Inhabers gegen die Vergabestelle kann nach §§ 857 Absatz 1, 844 Absatz 1 ZPO durch Überweiung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.
- BGH , Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05 -
Der Kommentar von Rechtsanwalt Bredelin: "Die praktische Umsetzung dieser Entscheidung birgt Risiken. Zum einen unterscheidet der BGH nicht zwischen tatsächlicher Eigentümerstellung und Inhaberschaft hinsichtlich der Domain. Materiell Berechtigter und Vertragspartner im Sinne der Vergabepraxis der Denic ist der Inhaber. Dies muss nicht zwangsläufig der wahre Eigentümer der Domain sein. Oft sind nämlich admin-c und Inhaber identisch. Zum anderen dürfte die Ermittlung des Schätzwertes schwierig und damit Anlaß zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen Gläubiger und Schuldner führen."
Domain pfändbar? LG Mönchengladbach Beschluss 22.09.2004
Die Internetdomain ist nach einem Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.09.2004 wie eine Lizenz als Recht pfändbar, es sei denn die Domain ist als Arbeitsmittel für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich.
- LG Mönchengladbach Beschluss vom 22.09.2004 - 5 T 445/04 -
Domain - Registrierung und Abmahnung
Die RICK-FORMEL
R-I-C-K steht für Risiko - Image - Commerce – Kürze
RISIKO
Kein Spiel, sondern ernstgemeinter Rat. Je ähnlicher oder identischer, der gewählte Name , die Firma, die Marke, die Domain mit älteren Marken, Namen, Firmen sind, umso höher das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Die Kosten, sind nicht zu unterschätzen.Versuchen Sie doch einmal einen Schokoriegel nach einem uns allen bekannten roten Wandelplaneten zu benennen oder den Schokoriegel zu verkaufen. Viel Spaß! Die Domain, so sie denn registriert würde, ist im Hinblick auf eine spätere Vermarktung, Verkauf, Verpachtung notorisch wertlos.
Image
Image ist alles! Mit der Marke verbindet der Konsument klassischerweise ein Produkt, eine Idee. Die Marke transportiert im Bruchteil von Sekunden eine Botschaft, sie hinterlässt einen Eindruck, so oder so, bleibend, flüchtig, negativ, positiv oder wird einfach gar nicht wahrgenommen.
Commerce
"Unser täglich Schlüsselwort gib’ uns heute", sagte mal ein Texter. Schlüsselwörter prägen unser tägliches Leben. Manche werden zum Unwort (gekürt). (Auch) Sie erreichen damit einen commerziell messbaren Verbreitungsgrad, der aus sich selbst heraus entspringt. Solche Schlüsselwörter sind begehrt, wertvoll, umkämpft.
Kürze
In der Kürze liegt die Würze. Was nutzt ein langer Domain-Name, dessen Schreibweise der geneigte Internet-User nicht oder nicht genau kennt, vergisst und auch nicht mehr erinnert? Nichts!
Wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen wünschen, haben wir zur schnellen Bearbeitung Ihrer Anfrage ein Formular hinterlegt.weiter zum Kontaktformular
Domain und Abmahnwelle
Wollen Sie Ihre Domain auf einen Markenverstoß oder Ähnlichkeit prüfen oder registrieren lassen? Sind Sie sicher dass Ihre Firma am gleichen Ort und der gleichen Branche nicht schon verwendet wird, ähnlich ist oder verwechselt werden kann?
Wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen wünschen, haben wir zur schnellen Bearbeitung Ihrer Anfrage ein Formular hinterlegt.weiter zum Kontaktformular
Domain-Recht
Im juristischen Alltag des sogenannten Onlinerechts begegnet der teilnehmende Wettbewerb ständig Fragen zum Thema Aufbau einer Domain als numerisches Format und seiner IP-Adresse, Fragen betreffend die Generierung einer Domain als Top-Level-Domain oder Second-Level-Domain, als das marketingtechnische Kommunaktionsinstrument der Gegenwart oder Fragen betreffend die Registrierung einer Domain bei der DENIC, derer Reservierung, derer Nutzung, dem Verkauf und allen daraus resultierenden Problemstellungen.
Nicht schon seit den bekannten Urteilen des BGH zum Domain-Grabbing, befasst sich der Wettbewerb mit dem Schutz des Namensrechts, dem Schutz von Marken und Firmenkennzeichen vor dem Hintergrund der Generalklauseln des Gesetzes gegen
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es JuraOffice auch nach RDG untersagt ist, rechtsberatend tätig zu werden.In Einzelfällen sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.
Gerne verweist JuraOffice auch an seine Partneranwälte. Weitere Informationen erhalten sie hier.







