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Tauschbörsennutzer von weltweiter Klagewelle bedroht. 04.04.2006
Uploader, insbesondere auch Minderjährige und deren Eltern, die als Anbieter von Musiktiteln bei Tauschbörsen wie Kazaa und eDonkey identifiziert werden konnten, sind aktuell wieder von Klagen des Verbandes der Musikindustrie IFBI betroffen. Auch Arbeitgeber erhalten neuerdings Post vom gericht.
"Diese werden aus Störerhaftung in Anspruch genommen, was jedoch in der Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten ist", wie unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte berichten. Betroffene Eltern aber auch Arbeitgeber sollten daher rechtlichen Rat unbedingt in Anspruch nehmen, bevor sie die Klageforderung anerkennen.
Urheberrecht-Novelle 27.03.2006
Der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Urheberrechts der Bundesregierung sieht den Erhalt der Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks auch in digitaler Form vor.
Aber: Ein Recht auf die Privatkopie hat es nie gegeben. Schon durch EU-Richtlinien nicht gestattet, war und ist die Umgehung des Kopierschutzes, der mittlerweile auf allen gängigen Datenträgern installiert ist. Es blieb und bleibt den Rechteinhabern vorbehalten, sich durch geeignete technische Maßnahmen gegen Kopien zu schützen.
Aber: Sollten Kopierschutz und Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) sich nun im täglichen Leben zu 100% durchsetzen, fällt nach dem Entwurf der Bundesregierung auch der pauschale Ausgleich für Geräte und Speichermedien weg.
Hinweis: Verboten ist die rechtswidrige Nutzung einer zu privaten Zwecken rechtmäßig hergestellten Vorlage einer Musik-CD durch Einstellung in eine Tauschbörse. Teilnehmer sollten sich vergewissern, ob es sich um ein rechtswidriges Angebot handelt und dieses nicht annehmen, wenn "offensichtlich" der Kopierschutz umgangen worden ist. So dürfen z. B. Kinofilme "offenkundig" nicht von Privatleuten ins Netz gestellt werden.
Übrigens: Da das alte Urheberrecht die technische Entwicklung - so z. B. das Internet - nicht vorwegnehmen konnte, sieht das neue Urhebrrecht im Entwurf vor, dass der Urheber auch über in der Zukunft erst noch zu entwickelnde Nutzungsarten und Verwertungsrechte verfügen kann. Lediglich die Vergütung wird noch gesondert festzusetzen sein. Auch kann der Urheber seine Auffassung jederzeit ändern und die Rechteeinräumung widerrufen.
Der Urheberschutz von Computerprogrammen im Lichte der Rechtsprechung
Seit Umsetzung der Richtlinie 91/250 EWG des Rates und der Einführung der §§ 69a ff UrhG sowie dem Urteil des BGH vom 03.03.2005 - I ZR 111/02 - genießen Computerprogramme den Schutz der so genannten "kleinen Münze". Das bedeudet, dass der ehedem von der Rechtsprechung (vgl. BGH Urteil vom 09.05.1985 - I ZR 52/53) geforderte komplizierte Sachvortrag zur "besonderen Schöpfungshöhe" des Werkes entbehrlich ist. Damit genießen auch Algorhythmen, die nicht bloß einfache Subroutinen abbilden, den Urheberschutz des materiellen Rechts. Zusätzlich muß der Programmierer aber nachweisen können, dass dem Computer - Programm ein gewisser Umfang und Marktwert innewohnt. Doch hier beginnt das Dilemma, will der Urheber nicht gleich alle Quellcodes im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem potentiellen Wettbewerber preisgeben. Zwar räumt die Rechtsprechung in solchen Fällen ein, dass dem Urheber die Veröffentlichung der sensiblen Daten wegen eines Geheimhaltungsbedürfnisses im gerichtlichen Verfahren unzumutbar sei (vgl. BGH Urteil vom 21.04.2005 - I ZR 201/02), gleichwohl muß sich der Urheber darüber im Klaren sein, dass er im Beweisverfahren beweisfällig bleibt und die Klage trotzdem abgewiesen wird. Der Urheber sollte daher nach § 144 Absatz 2 ZPO beantragen, dass er nur dem Gericht und dem Gutachter die notwendigen Informationen mitteilt und der Gutachter auch nur dem Gericht gegenüber berichtet (vgl. BGH a.a.O.)
Kopierschutz und Spyware
Kopiergeschützte CD's sollen in bestimmten Fällen laut Sysinternals in der DRM Software Spyware enthalten, die sich auf dem PC installiert und systematisch und quasi unbemerkt nach Urheberrechtsverletzungen sucht, diese aufzeichnet und weiterleitet. Dabei soll es zu einer Beeinträchtigung der Rechnerleistung und zu Systemabstürzen kommen. Die Deinstallation sei mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden.
Ob im Einzelfall Schadenersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, sagen Ihnen unsere partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte.
Unlautere Geschäftspraktiken Richtlinie 2005/29/EG
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binneninteren Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ist am 12.06.2005 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen der Umsetzung bis zum 12. Juni 2007 nachkommen und diese ab dem 12. Dezember 2007 grundsätzlich anwenden.Im Anhang I werden alle Geschäftspraktiken, "die unter allen Umständen als unlauter gelten", anschaulich aufgeführt.Besonderes Augenmerk ist auch auf den Komplex "irreführende Werbung" durch irreführende Handlungen und Unterlassungen zu legen.Bereits jetzt schon ist abzusehen, dass sich die betroffenen Kreise und die Werbewirtschaft rechtzeitig auf die neue Richtlinie wird einstellen müssen und nach deren Umsetzung mit einer Flut von Abmahnungen zu rechnen ist.
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Ping- oder Lockanrufe LG Köln Urteil vom 28.01.2005
- LG Köln, Urteil vom 28.01.2005 - 11 K 3734/04 -
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admin-c und (Mit-) Störerhaftung LG Bonn Urteil vom 23.02.2005
- LG Bonn, Urteil vom 25.02.2005 - Az.: 5 S 197/04 -
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