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Erbrecht - Seite: 1 JuraOffice
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Das Erbrecht sieht für den Fall, dass der Erblasser ( Verstorbene ) keine wirksame Regelung für die Verteilung seines Nachlasses ( Erbes ) getroffen hat, Verteilungsregelungen vor, die sich an dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Erblasser orientieren. Zudem wird der Ehegatte ( beziehungsweise der Lebenspartner nach dem LPartG ) besonders berücksichtigt. Möchte man seinen Nachlaß anders verteilen, so besteht die Möglichkeit, abweichend von der „gesetzlichen“ Erbfolge durch Testament, Erbvertrag oder Vermächtnis eine „gewillkürte“ Erbfolge festzulegen und so gesetzliche Erben teilweise oder ganz von der Erbschaft auszuschließen.
Die Entscheidungsautonomie des zukünftigen Erblassers wird aber durch das sogenannte Pflichtteilsrecht begrenzt. Der Gesetzgeber wollte durch dieses gewährleisten, dass den gesetzlichen Erben, insbesondere den Kindern und dem Ehegatten, eine ( Grund -) Versorgung aus der Erbschaft verbleibt.
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Vielen, die einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen haben, ist nicht bekannt, dass ihnen auch nach dem Tod des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten geschiedenen Ehegatten ( Unterhaltsschuldner ) weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt zustehen kann. Vor allem ältere Unterhaltsberechtigte begnügen sich daher nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehegatten mit ihrer Rente. Ihnen ist zwar meist bekannt, dass sie seit der Scheidung keinen Anspruch auf das Erbe mehr haben, sie übersehen aber, dass ihnen ein Anspruch auf Unterhalt gegen die Erben zustehen kann.
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