Rechtscenter Familienrecht - Seite: 1 JuraOffice
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Versorgungsausgleich I BGH Beschluss vom 28.09.2005
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- BGH Beschluss vom 28.09.2005 XII ZB 177/00 -
Unterhalt für Mutter - uneheliches Kind
Bekanntermaßen hat der Vater eines nichtehelichen Kindes für dessen ( Bar-) Unterhalt aufzukommen.Was vielen Müttern und Vätern allerdings nicht bekannt ist, besteht auch unabhängig von einer Ehe eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter eines nichtehelichen Kindes. Diese kann gemäß § 1615 l BGB für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes von dem Vater Unterhalt und Übernahme der infolge der Schwangerschaft und der Entbindung entstandenen Kosten fordern.
Die Unterhaltslast als Steuervorteil
Das Einkommenssteuergesetz ( EStG ) bietet die Möglichkeit Unterhaltszahlungen für den Ehegatten ( Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt ) als Sonderausgaben geltend zu machen und so sein steuerpflichtiges Einkommen und damit seine Steuerbelastung zu reduzieren. Diese Steuervergünstigung nennt man begrenztes Realsplitting. Gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG können jährlich bis zu € 13.805 Ehegattenunterhalt, nicht Kindesunterhalt, geltend gemacht werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, da dieser die Unterhaltszahlungen dann als Einkommen versteuern muß. Beim Finanzamt gibt es einen entsprechenden Vordruck, die sogenannte Anlage U, auf welchem die Höhe der Unterhaltszahlungen eingetragen wird und der Unterhaltsempfänger grundsätzlich sein Einverständnis erklären muß. Zur Geltendmachung dieser Sonderausgaben fügt dann der Unterhaltszahler die unterschriebene Anlage U seiner Einkommenssteuerklärung bei.
Unterhaltszahlungen auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten
Vielen Unterhaltsberechtigten ist nicht bekannt, dass ihnen auch nach dem Tod des zu Unterhaltszahlungen verpflichteten geschiedenen Ehegatten ( Unterhaltsschuldner ) weiterhin ein Unterhaltshaltsanspruch zustehen kann. Vor allem ältere Unterhaltsberechtigte begnügen sich daher nach dem Ableben ihres geschiedenen Ehegatten mit ihrer Rente. Hierbei wird dann aus Unkenntnis übersehen, dass dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auch ein Anspruch gegen den Nachlaß des verstorbenen Unterhaltsschuldners zustehen kann, obwohl der geschiedene Ehegatte kein gesetzlicher Erbe mehr ist.
Trennungsunterhalt BGH Urteil vom 17.01.2007
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- BGH Urteil vom 17.01.2007 - XII ZR 104/03 -
Versorgungsausgleich II
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Ehegattenunterhalt
Ehewohnung und Zuweisung
Einkommen







