zurück zum Content


Home > Rechtscenter > Insolvenzrecht

Rechtscenter Insolvenzrecht - JuraOffice

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es JuraOffice auch nach RDG untersagt ist, rechtsberatend tätig zu werden.
In Einzelfällen sollten Sie sich an Ihren Anwalt wenden.
Gerne verweist JuraOffice auch an seine Partneranwälte. Weitere Informationen erhalten sie hier.

Insolvenzverwalter BVG Beschluss vom 03.08.2004

Nach § 56 Insolvenzordnung (InsO) ist zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbsondere geschäftskundige und von den Gläubigern und von dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen.Gegen die Entscheidung über die Bestellung zum Insolvenzverwalter durch das zuständige Amtsgericht ist der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nicht statthaft.


Wenn Sie zu diesem Thema weitere Informationen wünschen, haben wir zur schnellen Bearbeitung Ihrer Anfrage ein Formular hinterlegt.