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Rechtscenter Mietrecht und Pachtrecht - Seite: 1 JuraOffice

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Schönheitsreparaturen : Kosten zurückfordern

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Schönheitsreparaturen ausgeführt? Jetzt Kosten für unnötige Schönheitsreparaturen zurückfordern. Unsere Partneranwälte sagen Ihnen wie..
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Schönheitsreparatur- und Ausführungsklausel unwirksam BGH Urteil vom 28.03.2007

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Der BGH hat nun in einem Urteil vom 28.03.2007 auch die in Formularwohnraum - Mietverträgen weitverbreitete so genannte "Ausführungsklausel" gemäß § 307 BGB für unwirksam erklärt, weil der Mieter hierdurch unangemessen benachnteiligt werde.

Diese lautete:" Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen."

Wegen des im konkreten Fall eingetretenen Summierungseffektes sei auch die formularmäßige Pflicht zu Übernahme der Schönheitsreparaturen unwirksam.

- BGH Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 199/06 -

"Natürlich stellt sich die Frage, ob der Vermieter stets Substanzveränderungen, Umbauten oder farblich auffällig gestrichenen Wände hinnehmen muss; dies ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen", so unsere Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte.


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Betriebskostenabrechnung III

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In einem Urteil vom 14.02.2007 hat der BGH klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung voraussetzt, dass für den Mieter daraus ersichtlich ist, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.

- BGH Urteil vom 14.02.2007 - VIII ZR 1/06 -


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Wiederkehrende Kosten BGH Urteil vom 14.02.2007

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Wiederkehrende Wartungskosten für eine Elektroanlage können als "sonstige Kosten" im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung/ Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt werden.

- BGH Urteil vom 14.02.0007 - VIII ZR 123/06 -


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Abgeltungsklauseln mit "Starren Fristen" BGH Urteil vom 18.10.2006

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Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in einem Urteil vom 18.10.2006 entscheiden, dass auch formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen mit "starren Fristen und Prozentsätzen" unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen, § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB.

- BGH Urteil vom 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -


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Aufzugskostenumlage auf Erdgeschossmieter BGH Urteil vom 20.09.2006

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Der VIII. Zivilsenat des BGH hat in einem Urteil vom 20.09.2006 entschieden, dass der Wohnraumvermieter die Kosten für den Betrieb des Aufzuges auf den Erdgeschossmieter umlegen darf.

- BGH Urteil vom 20.09.2006 - VIII ZR 103/06 -


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Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 - Was ändert sich für Online-Shopbetreiber und Besteller

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Am 22.02.2006 hat das Bundeskabinett die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % - der verringerte Satz von 7 % bleibt erhalten, beschlossen. Diese Änderung - zwingt auch Onlineshop - Betreiber jetzt schon dazu, die gegenüber Letztverbrauchern angegebenen Endpreise so zu gestalten, dass ihnen kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§§ 1, 2 PAngV) oder eine hieraus resultierende Ordnungswidrigkeit zu Last gelegt werden kann. Die Preisangabenverordnung schreibt grds. nicht die Bezifferung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes vor. Der Preisangabenverordnung schreibt in § 1 Absatz 1 lediglich vor, dass "Preise anzugeben (sind), die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)". Hinzutreten gfs. noch zwingende Angaben zu Liefer- und Versandkosten, § 1 Absatz 2 PAngV.

Prinzipiell sollten auch Online-Shopbetreiber also vorsorglich die meist häufig anzutreffende Preisangabe wie z. B.: "EUR 15,99 einschließlich 16% Mwst." ersetzten durch die Formulierung: "EUR 15,99 einschließlich gesetzlicher Mwst." zzgl. Liefer- und Versandkosten" (Link), um eine Abmahnung zu wegen wettbewerbswidriger falscher Preisangaben vermeiden.

Warenbesteller sollten wissen, dass die erhöhte Mehrwertsteuer mit der Leistung / Erfüllung anfällt. Selbst wenn also eine Bestellung und (An-) Zahlung in 2006 erfolgte, kann der Verkäufer stets den erhöhten Satz verlangen oder Nachzahlung des Differenzbetrages aus 3 % berechnen, wenn die Lieferung oder Erfüllung in 2007 erfolgte, § 29 UStG.

Käufer sollten sich schriftlich einen Fix-Liefertermin in 2006 bestätigen lassen. Eine verspätete Lieferung  zeitigt dann keinen Nachforderungsandspruch des Verkäüfers. Alternativ kann der Käufer versuchen, dass schriftlich ein Bruttofestpreis vereinbart wird.

Preissteigerungen binnen vier Monaten gemäß üblicher Preisanpassungsklauseln in AGB - worunter auch die Anpassung an einen neuen Mehrwertsteuersatz ab 01.01.2007 fiele  - sind ggü. Verbrauchern unwirksam, weil der Gesetzgeber dies ohnehin § 309 Nr. 1 BGB verbietet.

Wie sich das Verhältnis zwischen §§ 312 ff BGB bei Fernabsatzveträgen und auch Dauerschuldverhältnissen wie z.B.  Mietverträgen und Wartungsverträgen oder bei  Nachzahlungsansprüchen des Reiseveranstalters aus Reisevertrag (§§ 25, 29 UstG/ § 651a Absatz 4 BGB) betreffend Reisen zum Jahreswechsel, gestaltet, wird vorausichtlich noch die Finanzgerichte beschäftigen


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Betriebskosten bei Leerstand BGH Urteil vom 31.05.2006

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Kalte Betriebskosten, die vereinbarungsgemäß im Verhältnis Wohnungsfläche / Gesamtwohnfläche umgelegt werden hat der Vermieter nach Meinung des BGH in Bezug auf die leerstehenden Wohnflächenanteile selbst zu tragen.

- BGH Urteil vom 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 -


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Zurückbehaltungsrecht erlischt bei Vermieterwechsel BGH Urteil vom 19.06.2006

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Das neben einem Mietminderungsanspruch gem. §§ 536 ff. BGB bestehende Zurückbehaltungsrecht des Wohnraum - Mieters aus §§ 320, 322, 273 BGB erlischt nach Auffassung des BGH bei einem Vermieterwechsel.  Der Mieter müsse die zurückbehaltene Miete (,die regelmäßig auch das 3 - 5  fache der Mietminderung betragen kann) an den alten Vermieter zurückbezahlen, weil die Mangelbeseitigungspflicht auf den Erwerber der Wohnung übergegangen ist. Die berechtigte Mietminderung muss der Mieter an den veräußernden (Anm.: "alten") Vermieter nicht erstatten.

- BGH Urteil vom 19.06.2006 VIII ZR 284/05 -


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Mietrecht und kurze Verjährung BGH Urteil vom 23.05.2006

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Ansprüche wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH der kurzen Verjährung von 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache i.S.v. § 548 BGB und zwar auch dann, wenn

a) die Veränderung oder Verschlechterung auf unerlaubte Handlung gestützt ist;

b) diese von einem Dritten ausgeht, der nicht Vertragspartei des Mietvertrages ist, aber - wie z. B. Familienmitglieder oder zum Hausstand gehörende Personen - in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen ist;

c) sich die Beschädigung auch auf solche Gebäudeteile bezieht, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind;

d) auch trotz völliger Zerstörung des Gebäudes, das zum Mietvertrag gehörende Grundstück herauszugeben ist bzw.

e) wenn noch wieder verwendbare Reste der zurückzugebenden Sache vorhanden sind.

Für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt maßgeblich, ab dem der Vermieter ungestört unmittelbar Sachherrschaft über die Mietsache ausüben kann und der Mieter den Besitz vollständig und eindeutig aufgibt und der Vermieter hiervon Kenntnis hat.

- BGH Urteil vom 23.05.2005 - VI ZR 259/04 -


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