Rechtscenter Privates Baurecht - JuraOffice
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Mehrwertsteuererhöhung zum 01.01.2007 - Was ändert sich für Online-Shopbetreiber und Besteller
Am 22.02.2006 hat das Bundeskabinett die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % - der verringerte Satz von 7 % bleibt erhalten, beschlossen. Diese Änderung - zwingt auch Onlineshop - Betreiber jetzt schon dazu, die gegenüber Letztverbrauchern angegebenen Endpreise so zu gestalten, dass ihnen kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§§ 1, 2 PAngV) oder eine hieraus resultierende Ordnungswidrigkeit zu Last gelegt werden kann. Die Preisangabenverordnung schreibt grds. nicht die Bezifferung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes vor. Der Preisangabenverordnung schreibt in § 1 Absatz 1 lediglich vor, dass "Preise anzugeben (sind), die einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)". Hinzutreten gfs. noch zwingende Angaben zu Liefer- und Versandkosten, § 1 Absatz 2 PAngV.
Prinzipiell sollten auch Online-Shopbetreiber also vorsorglich die meist häufig anzutreffende Preisangabe wie z. B.: "EUR 15,99 einschließlich 16% Mwst." ersetzten durch die Formulierung: "EUR 15,99 einschließlich gesetzlicher Mwst." zzgl. Liefer- und Versandkosten" (Link), um eine Abmahnung zu wegen wettbewerbswidriger falscher Preisangaben vermeiden.
Warenbesteller sollten wissen, dass die erhöhte Mehrwertsteuer mit der Leistung / Erfüllung anfällt. Selbst wenn also eine Bestellung und (An-) Zahlung in 2006 erfolgte, kann der Verkäufer stets den erhöhten Satz verlangen oder Nachzahlung des Differenzbetrages aus 3 % berechnen, wenn die Lieferung oder Erfüllung in 2007 erfolgte, § 29 UStG.
Käufer sollten sich schriftlich einen Fix-Liefertermin in 2006 bestätigen lassen. Eine verspätete Lieferung zeitigt dann keinen Nachforderungsandspruch des Verkäüfers. Alternativ kann der Käufer versuchen, dass schriftlich ein Bruttofestpreis vereinbart wird.
Preissteigerungen binnen vier Monaten gemäß üblicher Preisanpassungsklauseln in AGB - worunter auch die Anpassung an einen neuen Mehrwertsteuersatz ab 01.01.2007 fiele - sind ggü. Verbrauchern unwirksam, weil der Gesetzgeber dies ohnehin § 309 Nr. 1 BGB verbietet.
Wie sich das Verhältnis zwischen §§ 312 ff BGB bei Fernabsatzveträgen und auch Dauerschuldverhältnissen wie z.B. Mietverträgen und Wartungsverträgen oder bei Nachzahlungsansprüchen des Reiseveranstalters aus Reisevertrag (§§ 25, 29 UstG/ § 651a Absatz 4 BGB) betreffend Reisen zum Jahreswechsel, gestaltet, wird vorausichtlich noch die Finanzgerichte beschäftigen
Aufmaß BGH Urteil vom 17.06.2004
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Nach einem Urteil des BGH vom 17.06.2004 empfiehlt es sich für Auftraggeber und Auftragnehmer nach Kündigung des Vertrages, ein gemeinsames Aufmaß zu erstellen und die Abnahme der teilweise erbrachten Leistungen vorzunehmen. Weigert sich der Auftragnehmer, ein gemeinsames Aufmaß durchzuführen, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Auftraggebers um. Wollen beide Parteien kein gemeinsames Aufmaß, sollte dieses in einem privaten Sachverständigengutachten festgehalten werden.
Fehlende Nachkalkulation BGH Urteil vom 13.052004
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In einem Versäumnisurteil vom 13.05.2004 hat der BGH inzident entschieden, dass die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach Kündigung nicht an der fehlenden Nachkalkulation des Unternehmers scheitert, der eine Leistung in seinem Pauschalpreis irrtümlich deswegen nicht aufnahm, weil er glaubte diese Leistung nicht zu schulden. Auch die Reserve von 5% führt nicht dazu, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar ist. Stets ist nach Auffassung des BGH die Prüfbarkeit der Rechnung begrifflich von der Richtigkeit der Rechnung abzugrenzen.
- BGH Urteil vom 13.05.2004 - VII ZR 424/02 -
Keine Beweisvereitelung OLG Braunschweig Urteil vom 29.01.2004
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In einem Urteil vom 29.01.2004 hat das OLG Braunschweig entschieden, dass substanzzerstörende Eingriffe in das Bauwerk oder die Freilegung von Bauteilen insbesondere von Nachbarbauwerken im Bauprozess durch den Sachverständigen zulässig und zu dulden sind. Der Eingriff ist zumutbar, wenn die beweisführende Partei eine Sicherheit dafür stellt, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Ist die Wiederherstellung unmöglich, ist der Eingriff unzumutbar. Dem beweisführenden Auftraggeber kann dann keine schuldhafte Beweisvereitelung im Sinne von § 404a ZPO vorgeworfen werden.
- OLG Braunschweig Urteil vom 29.01.2004 - 8 U 173/99 -
Selbständiges Beweisverfahren OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.04.2004
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In einem Beschluss vom 27.04.2004 hatte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage der Verjährung von Ansprüchen auseinanderzusetzen, der Ablauf mit der Beendigung des slebständigen Beweisverfahrens zusammenfällt. Regelmäßig endet das selbständige Beweisverfahren mit der Zustellung des Gutachtens. Streitig ist, innerhalb welcher Frist, der Antragsgegner die Stellung ergänzender Fragen ankündigen muß, damit die Hemmungswirkung des § 204 Absatz 2 BGB erneut eintritt.
Verjährung von Bürgschaftsansprüchen
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Am 31.12.2004 verjähren alle Forderungen, die aus der Zeit vor dem 01.01.2002 stammen, so auch der Anspruch des Bauherrn aus der Gewährleistungsbürgschaft. Damit verjähren Bürgschaftsansprüche früher als der Anspruch gegen den Bauunternehmer aus § 634a BGB. Dieser Anspruch verjährt binnen 5 Jahren nach Abnahme des Werkes.







