Rechtscenter Reiserecht - JuraOffice
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Versicherung: Reiserücktritt oder Reiseabbruch? – wichtig zu unterscheiden
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters BGH Urteil vom 18.07.2006
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Mit seinem Urteil vom 18.07.2006 hat der BGH die Revision des beklagten Reiseveranstalters gegen das Urteil des OLG Köln vom 12.09.2005 zurückgewiesen und die Vorinstanzen dahingehend bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht trifft, die ihn verpflichtet, Vertragshotels und deren Einrichtungen auf Sicherheitsstandards hin zu überprüfen.
- BGH Urteil vom 18.07.2006 - X ZR 142/05 -
Reiseveranstalter haftet für Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Hotelbetreiber OLG Köln
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Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 12.09.2005 die Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hotelbetreibers auf den Reiseveranstalter gemäß BGB § 823 I; BGB a.F. § 847; EGBGB Art. 40 II ausgedehnt. Der Reiseveranstalter ist ferner verpflichtet, sicherheitsrelevante
Verkaufsveranstaltung und Pauschalreise LG Hamm Urteil vom 01.02.2005
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Auf Verkaufsveranstaltungen, bei denen der Kunde den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt ist, und die während einer Pauschalreise durchgeführt werden sollen, muß der Reiseveranstaltung nach Ansicht des LG Bielefeld, und des OLG Hamm vor der Buchung hinweisen, da das Verhalten wettbewerbswidrig ist.Das Urteil des LG Bielefeld ist rechtskräftig, nach dem der Reiseveranstaltung die Berufung vor dem OLG Hamm - Aktenzeichen 4 U 45/05 - zurücknahm
- LG Bielefeld, Urteil vom 01.02.2005 - 15 O 195/04 -
Reisemitbringsel und Zoll. Die Überraschung kommt zum Schluss. 29.07.2005
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Reisemängel & Pauschalreise
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Fluggast Sommerurlaub Urlaubszeit Pauschalreisen Beschädigung
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Die am 17.Februar 2005 in Kraft getretene Verordnung (EG)Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 stärkt die Rechte von Fluggästen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, soweit es aus der Gemeinschaft stammt, unbeschadet der Ersatzansprüche des betroffenen Pauschalreisenden gegen das Reisunternehmen. Der Schutz/die Entschädigung erstreckt sich auf
- Fälle der Nichtbeförderung, Annulierung, Große Verspätung (2 oder mehr Stunden),
- spätere Ansprüche (Verspätung) bei Verursachung durch EU-Fluggesellschaft / Ersatz bis 4.150 Sonderzeihungsrechte/SZS,
- Schäden am Gepäck durch Zerstörung, Beschädigung, Verlust (FRIST zur schriftlichen Geltendmachung: 7 Tage) oder
- verspätetes Eintreffen des Gepäcks
bis zu 1.000 SZR (FRIST zur schriftlichen Geltendmachung: 21 Tage nach dessen Eintreffen),
- Verletzung und Tod als Folge eines Unfalls.
Die EU hat nationale Beschwerdestellen und bei EUROPE DIREKT eine kostenlose Telefonnummer unter 00 800 67891011 eingerichtet.
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