Rechtsprechung Rechtsprechung
Rückzahlungsanspruch BAG Urteil vom 10.03.2005
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Überstunden und Tachoscheibe LAG Schleswig Urteil vom 31.05.2005
- LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 31.05.2005, 5 Sa 38/05 -
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Dienstleistungsmarken EuGH Urteil vom 07.07.2005
- EuGH, Urteil vom 07.07.2005 Rechtssache C-418/02 -
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Schönheitsreparaturen II BGH Urteil vom 06.04.2005
In einem Urteil vom 06.04.2005 hat der BGH im Ergebnis klargestellt, dass die Grundsätze der Rechtsprechung zum Summierungseffekt von Endrenovierungsklauseln und Klauseln über turnusgemäß vorzunehmende Schönheitsreparaturen wie im Wohnraummietrecht auch bei Formularmietverträgen im Gewerbemietrecht zur Unwirksamkeit beider Klauseln führt.
- BGH Urteil vom 06.04.2005 - XII ZR 308/02 -
Unterscheidungskraft EuGH Urteil vom 07.07.2005
- EuGH, Urteil vom 07.07.2005 Rechtssache C-353/03 -
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Drohung mit Pressemitteilung BGH Urteil vom 19.04.2005
- Az.: BGH Urteil vom 19.04.2005, X ZR 15/04 -
Wiedereinstellung BAG Urteil vom 28.10.2004
- BAG Urteil vom 28.10.2004, Az.: 8 AZR 199/04 -
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Versorungssperre Pro und Contra KG Berlin Urteil vom 08.07.2004
Angesichts steigender Mietausfälle im Bereich der gewerblichen Wohnungswirtschaft dürfte die Entscheidung des KG Berlin vom 08.07.2004 die Diskussion um das Pro und Contra von Versorgungssperren im Gewerberaummietrecht neu beleben. Bekanntlich vertritt die herrschende obergerichtliche Meinung die Auffassung, dass die von dem Vermieter veranlasste Versorgungssperre für Strom, Wasser etc. den Tabestand der Besitzstörung im Sinne der §§ 862, 859 I BGB erfülle und daher rechtswidrig sei. Dagegen ist das Kammergericht der Auffassung, dass der Gewerberaumvermieter nach wirksamer Beendigung des Mietvertrages ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Nebenleitungen habe. Offen ist aber nachwievor, ob diese Überlegung auf das Wohnraumrecht übertragbar ist.
- KG Berlin Urteil vom 08.07.2005, Az.: 12 W 21/04 -
admin-c und (Mit-) Störerhaftung LG Bonn Urteil vom 23.02.2005
- LG Bonn, Urteil vom 25.02.2005 - Az.: 5 S 197/04 -
Telekom Prozess
In dem Mammutverfahren gegen die Deutsche Telekom vor dem Landgericht Frankfurt, vertritt die 7. Kammer für Handelssachen die Auffassung, dass das Sammelwertverfahren bei der Bewertung der Immobilienbestände der Deutsche Telekom nicht hätte zur Anwendung gelangen dürfen, da es eine unzulässige Methode darstelle. Dies ist ein positives Signal in Richtung der von unseren Partneranwälten BOOS BREDELIN PINTERNAGEL vertretenen Klienten.
Redakteure
- bredelin
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