Rechtsprechung Rechtsprechung
Störerhaftung des Suchmaschinenbetreibers KG Berlin Beschluss vom 20.03.2006
Das KG Berlin in einem Beschluss vom 20.03.2006 hat anders als z. B. das LG Bonn eine Störerhaftung des Meta-Suchmaschinenbetreibers und des admin-c für rechtswidrige Inhalte und Suchergebnissse in Ermangelung einer konkreten Obliegenheit zur Prüfung der übernommenen Inhalte abgelehnt.
- KG Berlin Beschluss vom 20.03.2006- 10 W 27/05 -
Betriebskosten bei Leerstand BGH Urteil vom 31.05.2006
Kalte Betriebskosten, die vereinbarungsgemäß im Verhältnis Wohnungsfläche / Gesamtwohnfläche umgelegt werden hat der Vermieter nach Meinung des BGH in Bezug auf die leerstehenden Wohnflächenanteile selbst zu tragen.
- BGH Urteil vom 31.05.2006 - VIII ZR 159/05 -
Widerrufsrecht & Ebay I KG Berlin Beschluss vom 17.07.2006
Das Kammergericht Berlin hat in einem Beschluss vom 17.07.2006 klargestellt, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei ebay 1 Monat betrage, weil bei ebay zu unterstellen sei, dass die Belehrung erst nach Vertragsschluss in Textform erfolge.
Falsch und damit abmahnwürdig, weil wettbewerbswidrig, sei die Widerrufsbelehrung, in der der Anbieter erklärt, die Frist beginne frühestens mit Erhalt der Ware.
- KG Berlin Beschluss vom 17.07.2006 - 5 W 156/06 -
Hierzu die Stellungnahme unserer Partneranwälte Boos Bredelin Pinternagel Rechtsanwälte:
"Unstreitig beträgt die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge grundsätzlich zwei Wochen, §§ 312d Absatz 1 Satz 1; 355 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Voraussetzung dafür ist aber, dass die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform gemäß §§ 355 Absatz 2 Satz 1; 126b BGB klar und verständlich, Artikel 240 EGBGB i.V.m. § 1 Absatz 1Nr. 10 BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages, § 312c Absatz 1 BGB mitgeteilt worden ist.
Eine im Internet verwandte Widerrufsbelehrung, die von dem Verbraucher weder ausgedruckt noch auf seinem PC gespeichert werden kann, erfüllt dieses Textformerfordernis wohl nicht.
Schließlich ist gemäß § 312c Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BGB; Artikel 240 EGBGB i.V.m. § 1 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BGB-InfoVO diese Information in einer zusätzlich hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen, wenn diese Belehrung zusammen mit der Übermittlung der Vertragsbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.
Wird die Belehrung sodann nach Vertragsabschluss in Textform (§§ 355; 126b BGB) mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist 1 Monat, § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB.
Die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 312d Absatz 2 BGB beginnt bei Eingang oder wie bei gängigen Formulierungen wie z. b. "Erhalt" der Ware gebräuchlich nur dann, wenn der Verbraucher zuvor eine Belehrung in Textform nach Maßgabe der §§ 355,126b BGB in der durch § 312 Absatz 2 BGB; Artikel 240 EGBGB geforderten Weise erhalten hat.
Hat er keine Belehrung in entsprechender Form erhalten, kann in diesem Fall der Lauf der Frist nicht beginnen.
Zur Erinnerung:
Hinsichtlich der Bestimmung der Frist(en) ist auf den jeweiligen Gesetzeswortlaut abzustellen. Heißt es also in § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB "einen Monat", kann dieser Wert nicht willkürlich seitens des Verwenders durch 4 Wochen oder 30 Tage ersetzt werden. Die Berechnung des Fristendes erfolgt nämlich gemäß § 188 BGB."
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in gesetzeskonformer Weise z. B. am 04.04.2006 mitgeteilt, endet die Frist gemäß § 188 Absatz 2 BGB am 04.05.2006.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in gesetzeskonformer Weise z. B. am 05.05.2006 mitgeteilt, endet die Frist gemäß § 188 Absatz 2 BGB am 06.06.2006, weil der 05.06.2006 (Pfingstmontag) ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, § 193 BGB.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in gesetzeskonformer Weise z. B. am 06.04.2006 mitgeteilt, endet die Frist gemäß § 188 Absatz 2 BGB am 08.08.2006, weil der 06.05.2006 Sonnabend (Samstag) ist, § 193 BGB.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in gesetzeskonformer Weise z. B. am 18.05.2006 mitgeteilt, endet die Frist gemäß § 188 Absatz 2 BGB am 19.06.2006, weil der 18.06.2006 ein Sonntag ist, § 193 BGB.
Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in gesetzeskonformer Weise z. B. am 31.01.2006 mitgeteilt, endet die Frist gemäß § 188 Absatz 3 BGB am 28.02.2006, also mit Ablauf des letztes Tages dieses Monats, weil der für ihren Ablauf maßgebende Tag - hier der 31.02. - fehlt.
Zurückbehaltungsrecht erlischt bei Vermieterwechsel BGH Urteil vom 19.06.2006
Das neben einem Mietminderungsanspruch gem. §§ 536 ff. BGB bestehende Zurückbehaltungsrecht des Wohnraum - Mieters aus §§ 320, 322, 273 BGB erlischt nach Auffassung des BGH bei einem Vermieterwechsel. Der Mieter müsse die zurückbehaltene Miete (,die regelmäßig auch das 3 - 5 fache der Mietminderung betragen kann) an den alten Vermieter zurückbezahlen, weil die Mangelbeseitigungspflicht auf den Erwerber der Wohnung übergegangen ist. Die berechtigte Mietminderung muss der Mieter an den veräußernden (Anm.: "alten") Vermieter nicht erstatten.
- BGH Urteil vom 19.06.2006 VIII ZR 284/05 -
Unfalltarif und Aufklärungspflicht BGH Urteil vom 28.06.2006
In einem Urteil vom 28.06.2006 hat der BGH klargestellt, dass der Autovermieter den Unfallgeschädigten deutlich und unmissverständlich darüber aufklären muß, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Unfalltarif u. U. nicht vollständig übernimmt.
- BGH Urteil vom 28.06.2006 - XII ZR 50/04 -
Altenheim, Erbschaft, Betriebseinnahme BFH Urteil vom 14.03.2006
Die für ein gewerblich betriebenes Altenheim bestimmte Erbschaft mit der Verfügung "für die Altenarbeit" ist nach einem Urteil des BFH vom 14.03.2006 im Zeitpunkt der Auszahlung als Einnahme zu versteuern.
- BFH Urteil vom 14.03.2006 - VIII R 60/03 -
Betriebsbedingte Kündigung von Leiharbeitnehmern BAG Urteil vom 18.05.2006
Fällt der Auftrag bei der Verleiharbeitsfirma weg oder geht das Beschäftigungsvolumen dauerhaft zurück, ist die betriebsbedingte Kündigung des Leiharbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.v. § 1 Absatz 2 KSchG gerechtfertigt.
- BAG Urteil vom 18.05.2006 - 2 AZR 412/05 -
Entlohnungscharakter bei hochwertigen Bekleidungsstücken BFH Urteil vom 11.06.2006
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.04.2006 hat die kostenlose oder verbilligte Überlassung qualitativ hochwertiger Bekleidungsstücke an die Geschäftsleitung selbst dann Entlohnungscharakter i.S.v. § 19 Absatz 1 Nr. 1 EStG, wenn die Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet werden, die Kleidung während des Dienstes zu tragen. Die Zuwendung ist daher steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- BFH Urteil vom 11.04.2006 - VI R 60/02 -
Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters BGH Urteil vom 18.07.2006
Mit seinem Urteil vom 18.07.2006 hat der BGH die Revision des beklagten Reiseveranstalters gegen das Urteil des OLG Köln vom 12.09.2005 zurückgewiesen und die Vorinstanzen dahingehend bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des BGH den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht trifft, die ihn verpflichtet, Vertragshotels und deren Einrichtungen auf Sicherheitsstandards hin zu überprüfen.
- BGH Urteil vom 18.07.2006 - X ZR 142/05 -
Werbeprämien und Medizinprodukte BGH Urteil vom 06.07.2006
Da die Auslobung (Anbieten, Ankündigen, Gewähren) von Zuwendungen bzw. Werbeprämien nach § 7 Absatz 1 Heilmittelgesetz unzulässig ist, war die Auslobung für den Erwerb von Medizinprodukten (hier: Gleitsichtgläser) auch nach Wegfall der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes wegen unangemessener unsachlicher Einflußnahme nach § 4 UWG unlauter und daher gemäß § 3 UWG zu Recht durch die Vorinstanzen zu verbieten.
- BGH Urteil vom 06.07.2006 - I ZR 145/03 -
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